Regenwasser darf nicht in den öffentlichen Straßenraum abgeleitet werden

Gemeinde wendet sich bzgl. der Oberflächenentwässerungsproblematik an die Grundstückseigentümer
09.09.2022

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
liebe Grundstückseigentümer,

die Folgen des Klimawandels werden zunehmend sichtbarer. Seit einigen Jahren kommt es immer häufiger zu sogenannten Starkregenereignissen. 
In Verbindung mit der zunehmenden Versiegelung von Flächen hat dies zur Folge, dass sich das Regenwasser an tiefliegenden Punkten sammelt und dort für Probleme sorgt. So führt es zu einer Überlastung der Kanalisation und dazu, dass einige Häuser gefährdet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die Oberflächenentwässerung in aller Regel auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen hat und das Oberflächenwasser (Regenwasser) nicht den öffentlichen Straßenraum abgeleitet oder sogar in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet werden darf. Insbesondere die sogenannte Fremdeinleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal führt vermehrt zu erheblichen Problemen. 
Eine oberflächige Ableitung des Regenwassers über Gefälle in den öffentlichen Bereich oder insbesondere in die Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig. So besagt das Wasserhaushaltsgesetz, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Regenwasserkanalisation abgeleitet werden muss. Folglich darf Regenwasser generell nicht mit Schmutzwasser vermischt werden. Dieses gilt auch hinsichtlich der Leitungsführung auf privaten Grundstücken.

Für Wohn- und Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind zudem durch die Gemeinde Börger entsprechende Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan getroffen worden. So ist durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass nicht als Brauchwasser genutztes Dachflächenwasser und das sonstige anfallende Oberflächenwasser nicht in den öffentlichen Verkehrsraum abfließen dürfen. Das Oberflächenwasser hat auf dem Grundstück zu versickern.   
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die ‚Grundflächenzahl‘ (GRZ) im jeweiligen Bebauungsplan. Dieser Wert gibt an, wie viel Prozent des Grundstücks versiegelt, also überbaut, werden darf. Als versiegelte Flächen gelten dabei neben der eigentlichen Dachfläche und Pflasterfläche auch sog. Stein-/ Schottergärten.

Eine Versickerung des Oberflächenwassers auf dem eigenen Grundstück hilft dabei, dieses wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen und damit Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit ist es auch, das Regenwasser zu sammeln und in der Trockenzeit für die Gartenbewässerung einzusetzen.   

Leider müssen wir feststellen, dass geltende Bestimmungen vielerorts nicht eingehalten werden. In einem ersten Schritt möchten wir Sie für diese Problematik sensibilisieren und Ihnen die Möglichkeit einräumen „hausgemachte“ Problemstellen zu entschärfen. Wir hoffen hierbei auf Verständnis und auf Solidarität gegenüber denen, die bei Starkregenereignissen das Nachsehen haben.

Ab dem kommenden Jahr werden wir offensichtliche Verstöße konsequent verfolgen und der Bauaufsichtsbehörde mitteilen.