Bebauungsplan Nr. 30 „Am Töppen“ der Gemeinde Börger

Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetz (BauGB) und öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 „Am Töppen“ und die  Begründung liegen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.03. bis einschließlich 15.04.2021 zu den dortigen Dienstzeiten hier aus: 

Samtgemeinde Sögel
Flur im I. Obergeschoss
Ludmillenhof
49751 Sögel

Gemeindeverwaltung Börger
Alter Schulhof 1
26904 Börger


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Veröffentlichung der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Börger im Umlaufverfahren

Aufgrund der aktuellen Pandemielage (Coronavirus SARS-CoV-2 [COVID-19]) werden Rats- und andere Gremiensitzungen auf das unbedingt Notwendigste reduziert, weshalb die Gemeinde Börger, soweit möglich, auf die Durchführung von Präsenzsitzungen verzichtet. 
Der Rat der Gemeinde Börger hat sich deshalb gem. § 182 (2) S. 1 Nr. 1 NKomVG auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten mit der erforderlichen Mehrheit (4/5 der Vertretung) für ein Umlaufverfahren zur Beschlussfassung ausgesprochen.
Die vom Rat der Gemeinde Börger im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse müssen gem. § 182 (2) Satz 2 NKomVG unverzüglich veröffentlicht werden.

 

Veröffentlichung der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Börger im Umlaufverfahren

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens und den damit verbundenen Gebot, persönliche Kontakte möglichst zu reduzieren, musste die am Freitag, den 18.12.2020, geplante Sitzung des Rates der Gemeinde Börger abgesagt werden. Auch soll vorerst von Präsenzsitzungen abgesehen werden. 
Der Rat der Gemeinde Börger hat sich daher gem. § 182 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 NKomVG auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten mit der erforderlichen Mehrheit für ein Umlaufverfahren zur Beschlussfassung ausgesprochen.

Die vom Rat der Gemeinde Börger im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse müssen gem. § 182 (2) Satz 2 NKomVG unverzüglich veröffentlicht werden.