Neufassung der Hundesteuersatzung ab 01.07.2023

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
12.06.2023

Durch die Gemeinde Börger ist zum 01. Juli 2023 eine neue Hundesteuersatzung verabschiedet worden. Gegenstand der novellierten Satzung ist u. a. eine Anpassung der Hundesteuersätze:                                                    

  •       30,00 € p. a.  für die Haltung eines Hundes (bisher 24,48 €)                       
  •       60,00 € p. a.  für die Haltung eines Zweithundes (bisher 36,72 €)           
  •     108,00 € p. a.  für jeden weiteren Hund (bisher 36,72 €)                           
  •     330,00 € p. a.  für einen gefährlichen Hund (bisher keine Einstufung)

Die bisherige Hundesteuersatzung stammt aus dem Jahr 1979 (zuletzt geändert 1997). Die Hundesteuersätze sind fast 25 Jahre unverändert geblieben und wurden letztmalig bei der Umstellung auf den Euro angepasst. Daher beschloss der Rat der Gemeinde Börger eine Aktualisierung und damit Neufassung der Hundesteuersatzung. So wird nun auch die Kategorie des ‚gefährlichen Hundes‘ aufgenommen und erläutert. Steuerbefreiungsgründe wurden weitestgehend gleichlautend übernommen. 
Die neue Hundesteuersatzung ist auf der Homepage der Gemeinde Börger abrufbar.  
Anhand der neuen Steuersätze werden die Hundehalter in den kommenden Tagen einen aktualisierten Hundesteuerbescheid erhalten. 

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Im Übrigen müssen Hundehalter aufgrund des Nds. Hundegesetzes (NHundG) u. a. folgende Bedingungen erfüllen: 

  • Kennzeichnungspflicht: Hunde, die älter als sechs Monate sind, sind durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen (§ 4 NHundG).
  • Haftpflichtversicherung: Für Hunde, die älter als sechs Monate sind, ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000,- Euro für Personenschäden und 250.000,- Euro für Sachschäden abzuschließen. (§ 5 NHundG).
  • Registrierung: Alle Hundehalter sind verpflichtet ihre(n) Hund/ Hunde im sog. ‚Zentralen Register‘ eintragen zu lassen (§ 6 NHundG). Die Registrierung kann online unter https://www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter Tel.: 0441/39010400 erfolgen.
  • Hundeführerschein: Hundehalter müssen die erforderliche Sachkunde für ihre Hundehaltung besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von dieser Verpflichtung befreit sein.

Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden!

Die Gemeinde Börger weißt überdies darauf hin, dass Verunreinigungen durch Hundekot umgehend zu entfernen sind. Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder verhängt werden.